Mit über 11 Millionen Einwohnern ist Baden-Württemberg das drittgrößte der 16 Bundesländer.
Auf Basis der einzelnen Staatsverträge zu den rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen ist das Bundesland für die Landesrundfunkanstalt Südwestrundfunk (SWR), für das ZDF und für den Deutschlandfunk zuständig.
Auch in Baden-Württemberg ist ein Rundfunk-Volksentscheid möglich.
Die Regelungen zur Durchführung sind in der Landesverfassung im Abschnitt „IV. Die Gesetzgebung“ in Artikel 59 und 60 festgelegt, siehe hier »
Die Hürde zur Erreichung eines Volksentscheides in Baden-Württemberg ist sehr hoch. Insgesamt ist mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten (ca. 1,5 Millionen) für eine neue Gesetzgebung zu gewinnen. Um dieses ambitionierte Ziel erreichen zu können, wird »rundfunk-frei« die virale Kraft der digitalen Vernetzung nutzen, um im Vorfeld der „offiziellen“ Unterschriftensammlung die erforderliche Mitmach-Bereitschaft zu aktivieren. Entsprechend den hohen Anforderungen sollte die Anzahl der Online-Befreiungsaktivisten von »rundfunk-frei« mindestens 10 % des Endziels entsprechen. Nach jeder tausendsten Registrierung eines neuen Online-Aktivisten in Baden-Württemberg wird automatisch der Ministerpräsident von Baden-Württemberg Winfried Kretschmann, der Intendant der Landesrundfunkanstalt SWR Prof. Dr. Kai Gniffke, der ZDF-Intendant Dr. Norbert Himmler und der Intendant des Deutschlandradios Stefan Raue über die aktuelle Gesamtanzahl der Online-Aktivisten von »rundfunk-frei« in Baden-Württemberg informiert. Registriere dich hier und werde jetzt Teil der Veränderung »
Sobald sich die erforderliche Anzahl von 150.000 Online-Befreiungsaktivisten für Baden-Württemberg im Portal »rundfunk-frei« registriert hat, startet der erste landesverfassungskonforme Schritt zur Erzielung eines Volksentscheides. Dieser Schritt nennt sich Volksbegehren per Volksantrag. Der Antrag richtet sich an den Landtag. Innerhalb eines Jahres müssen 0,5 % (ca. 39.000) der Wahlberechtigten den Volksantrag unterzeichnen, damit sich der Landtag mit diesem befassen muss. Lehnt der Landtag den Antrag ab und beinhaltet der Volksantrag ein Gesetz, dann können die Vertrauensleute des Volksantrages innerhalb von drei Monaten ein Volksbegehren beantragen.
Das Volksbegehren ist erfolgreich, wenn es von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten (ca. 760.000) innerhalb von sechs Monaten unterstützt wird (das sogenannte Zulassungsquorum). Die Unterschriftensammlung ist frei, das heißt, es kann überall gesammelt werden. In einem dreimonatigen Zeitraum innerhalb der Sammlungsfrist können sich Bürgerinnen und Bürger, die das Volksbegehren unterstützen wollen, auch in den Kommunen eintragen. Entsprechende Eintragungslisten werden in den Gemeinden durch die Vertrauensleute des Volksbegehrens ausgelegt.
Ist das Volksbegehren erfolgreich und stimmt der Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zu, findet anschließend eine Volksabstimmung statt. Bei der Volksabstimmung über ein Gesetz entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen, außerdem muss mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten (ca. 1,5 Millionen) der Vorlage zustimmen (das sogenannte Zustimmungsquorum).