Das flächenmäßig größte Bundesland ist mit rund 13 Millionen Einwohnern auch das zweitbevölkerungsreichste Bundesland Deutschlands.
Auf Basis der einzelnen Staatsverträge zu den rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen ist das Bundesland für die Landesrundfunkanstalt Bayrischer Rundfunk (BR), für das ZDF und für den Deutschlandfunk zuständig.
Auch in Bayern ist ein Rundfunk-Volksentscheid möglich.
Die Reglungen zur Durchführung sind in der Landesverfassung im Abschnitt „6. Abschnitt Die Gesetzgebung“ in Artikel 71 + 74 festgelegt, siehe hier »
Die Hürde zur Erreichung eines Volksentscheides in Bayern ist sehr hoch, da der Zeitraum zur Aktivierung der Stimmen im Rahmen des vorletzten Schrittes (Einleitung des Volksbegehrens) nur 2 Wochen beträgt. Um dieses ambitionierte Ziel erreichen zu können, wird »rundfunk-frei« die virale Kraft der digitalen Vernetzung nutzen, um im Vorfeld der „offiziellen“ Unterschriftensammlung die erforderliche Mitmach-Bereitschaft zu aktivieren. Entsprechend den hohen Anforderungen sollte die Anzahl der Online-Aktivisten von »rundfunk-frei« mindestens 25 % des Endziels entsprechen. Nach jeder tausendsten Registrierung eines neuen Online-Aktivisten in Bayern wird automatisch der Ministerpräsident von Bayern Dr. Markus Söder, die Intendantin der Landesrundfunkanstalt BR Dr. Katja Wildermuth, der ZDF-Intendant Dr. Norbert Himmler und der Intendant des Deutschlandradios Stefan Raue über die aktuelle Gesamtanzahl der Online-Befreiungsaktivisten von »rundfunk-frei« in Bayern informiert. Registriere dich hier und werde jetzt Teil der Veränderung »
Sobald sich die erforderliche Anzahl von 237.500 Online-Befreiungsaktivisten für Bayern im Portal »rundfunk-frei« registriert hat, startet der erste landesverfassungskonforme Schritt zur Erzielung eines Volksentscheides. Dieser Schritt nennt sich Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens und muss von mindestens 25.000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
Das Volksbegehren ist erfolgreich, wenn es von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten (ca. 950.000) innerhalb von zwei Wochen unterstützt wird. Dazu müssen sich die Stimmberechtigten in amtlichen Eintragungsräumen in die Listen eintragen.
Im Fall der ausreichenden Unterstützung des Volksbegehrens und der Nichtannahme des Gesetzentwurfs durch den Landtag folgt anschließend der Volksentscheid, bei dem alle Stimmberechtigten über den Gesetzentwurf mit Ja oder Nein abstimmen können. Das Ergebnis des Volksentscheides wird vom Landeswahlausschuss festgestellt. Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn er mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen erhält.