Sachsen hat eine Fläche von rund 18.400 km2 und ist mit rund 4 Millionen Einwohnern bevölkerungsbezogen das sechstgrößte Bundesland.
Auf Basis der einzelnen Staatsverträge zu den rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen ist das Bundesland für die Landesrundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR), für das ZDF und für den Deutschlandfunk zuständig.
Auch in Sachsen ist ein Rundfunk-Volksentscheid möglich. Die Regelungen zur Durchführung sind in der Landesverfassung von Sachsen im Abschnitt „Vierter Abschnitt - Die Gesetzgebung“ in Artikel 70 bis 72 festgelegt, siehe hier »
Die Hürde zur Erreichung eines Volksentscheides in Sachsen ist sehr hoch. Insgesamt sind mindestens 15 % der Stimmberechtigten (ca. 450.000) für eine neue Gesetzgebung zu gewinnen. Um dieses ambitionierte Ziel erreichen zu können, wird »rundfunk-frei« die virale Kraft der digitalen Vernetzung nutzen, um im Vorfeld der „offiziellen“ Unterschriftensammlung die erforderliche Mitmach-Bereitschaft zu aktivieren. Entsprechend den hohen Anforderungen sollte die Anzahl der Online-Befreiungsaktivisten von »rundfunk-frei« mindestens 10 % des Endziels umfassen. Nach jeder tausendsten Registrierung eines neuen Online-Aktivisten in Sachsen wird automatisch der Ministerpräsident von Sachsen Michael Kretschmer, die Intendantin der Landesrundfunkanstalt MDR Prof. Dr. Karola Wille, der ZDF-Intendant Dr. Norbert Himmler und der Intendant des Deutschlandradios Stefan Raue über die aktuelle Gesamtanzahl der Online-Aktivisten von »rundfunk-frei« in Sachsen informiert. Registriere dich hier und werde jetzt Teil der Veränderung »
Sobald sich die erforderliche Anzahl von 45.000 Online-Befreiungsaktivisten für Sachsen im Portal »rundfunk-frei« registriert hat, startet der erste landesverfassungskonforme Schritt zur Erzielung eines Volksentscheides. Dieser Schritt nennt sich Einleitung des Volksantrages. Der Antrag richtet sich an den Landtag. 40.000 Wahlberechtigte müssen den Antrag unterzeichnen, damit sich der Landtag mit diesem befassen muss.
Das Volksbegehren ist erfolgreich, wenn es von 15 % der Wahlberechtigten (450.000) innerhalb von acht Monaten unterstützt wird. Die Unterschriftensammlung ist frei, das heißt, es kann überall gesammelt werden.
Ist das Volksbegehren erfolgreich und stimmt der Landtag der Gesetzesvorlage nicht unverändert zu, findet anschließend eine Volksabstimmung statt. Bei der Volksabstimmung über ein Gesetz entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen, die der Gesetzesvorlage zustimmen.